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   BVerwG, 09.06.1982 - 6 C 119.81   

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BVerwG, 09.06.1982 - 6 C 119.81 (https://dejure.org/1982,3588)
BVerwG, Entscheidung vom 09.06.1982 - 6 C 119.81 (https://dejure.org/1982,3588)
BVerwG, Entscheidung vom 09. Juni 1982 - 6 C 119.81 (https://dejure.org/1982,3588)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Antrag auf Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer - Einlegung eines Widerspruchs bei fehlender Unterzeichnung der Widerspruchsschrift - Anforderungen an die Schriftform in einer Rechtsmittelschrift

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (3)

  • BVerwG, 20.04.1977 - 6 C 26.75

    Fehlende Unterschrift unter der Widerspruchsschrift - Gesetzliches Erfordernis

    Auszug aus BVerwG, 09.06.1982 - 6 C 119.81
    Die Angabe von Aktenzeichen und Kennziffern reiche hierzu nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 20. April 1977 - BVerwG 6 C 26.75 - [Buchholz 448.0 § 33 WPflG Nr. 22]) nicht aus.

    Ob diesen Erfordernis genügt ist, hat das Revisionsgericht in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht voll zu überprüfen (vgl. Urteil vom 20. April 1977 - BVerwG 6 C 26.75 - [Buchholz 448.0 § 33 WPflG Nr. 22] m.w.Nachw.).

    Wie der erkennende Senat in dem Urteil vom 20. April 1977 - BVerwG 6 C 26.75 - (a.a.O.) dargelegt hat, deuten diese Umstände zwar darauf hin, daß der in einem solchen Widerspruchsschreiben genannte Absender auch dessen Verfasser ist; sie sind aber nicht annähernd so eindeutig, wie die eigenhändige Unterschrift.

    Mit dieser Würdigung des Sachverhalts setzt sich der Senat nicht in Widerspruch zu seinem Urteil vom 20. April 1977 - BVerwG 6 C 26.75 - (a.a.O.).

  • BVerwG, 17.10.1968 - II C 112.65

    Schriftform des Widerspruchs - Recht der amtsenthobenen Beamten - Entlassungsgeld

    Auszug aus BVerwG, 09.06.1982 - 6 C 119.81
    Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwGE 30, 274) genüge die Rechtsmittelschrift dem Erfordernis der Schrift form aber auch dann, wenn sie nicht handschriftlich unterzeichnet sei, sofern sich aus ihr allein oder in Verbindung mit beigefügten Anlagen ohne Rückfrage oder Beweiserhebung hinreichend sicher ergebe, daß sie vom Rechtsmittelführer herrühre und mit seinem Willen in den Verkehr gelangt sei.

    Die Unterschrift wird jedoch dadurch, daß § 70 VwGO für den Widerspruch die Schriftform vorschreibt, nicht in dem Sinne zum zwingenden Formerfordernis, daß eine Widerspruchsschrift ohne eigenhändige Unterschrift stets unwirksam wäre (Urteile vom 17. Oktober 1968 - BVerwG 2 C 112.65 -[BVerwGE 30, 274] und vom 26. Mai 1978 - BVerwG 4 C 11.78 -[Buchholz 310 § 70 VwGO Nr. 14]).

  • BVerwG, 26.05.1978 - 4 C 11.78

    Widerspruchsschrift - Eigenhändige Unterschrift - Erfordernis der Schriftform

    Auszug aus BVerwG, 09.06.1982 - 6 C 119.81
    Die Unterschrift wird jedoch dadurch, daß § 70 VwGO für den Widerspruch die Schriftform vorschreibt, nicht in dem Sinne zum zwingenden Formerfordernis, daß eine Widerspruchsschrift ohne eigenhändige Unterschrift stets unwirksam wäre (Urteile vom 17. Oktober 1968 - BVerwG 2 C 112.65 -[BVerwGE 30, 274] und vom 26. Mai 1978 - BVerwG 4 C 11.78 -[Buchholz 310 § 70 VwGO Nr. 14]).
  • VGH Baden-Württemberg, 08.06.2021 - 4 S 1004/21

    Widerspruchserhebung über das Kundenportal des Landes Baden-Württemberg; Erwerb

    Da aber Formvorschriften nicht Selbstzweck sein dürfen, sind Ausnahmen von dem Grundsatz der eigenhändigen Unterschrift dann anerkannt, wenn (anderweitig) gewährleistet ist, dass nicht nur ein Entwurf, sondern eine gewollte (Prozess-)Erklärung vorliegt, ferner, dass die Erklärung von einer bestimmten Person herrührt und diese für den Inhalt die Verantwortung übernimmt (vgl. BT-Drs. 14/9000, S. 31; BVerwG, Beschluss vom 19.12.1994 - 5 B 79.94 -, Juris Rn. 9, Urteile vom 06.12.1988 - 9 C 40.87 -, Juris Rn. 6 m.w.N. und vom 09.06.1982 - 6 C 119.81 -, Juris Rn. 13 m.w.N.; Dolde/Porsch, in: Schoch/Schneider, VwGO, 39. EL, Juli 2020 § 70 Rn. 5 [Fn. 5 m.w.N.]).
  • BVerwG, 20.06.1988 - 6 C 24.87

    Kriegsdienstverweigerung - Verspätet eingelegter Widerspruch -

    Der erkennende Senat hat zwar in der nach § 70 Abs. 1 Satz 1 VwGO formgerechten - also schriftlich oder zur Niederschrift der Behörden erklärten - Einlegung des Widerspruchs ein Erfordernis gesehen, das erfüllt sein muß, wenn die gegen den abschlägigen Bescheid des Prüfungsausschusses gerichtete Klage Erfolg haben soll; ob diesem Erfordernis genügt ist, hat das Revisionsgericht in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht voll zu überprüfen (vgl. Urteile vom 20. April 1977 - BVerwG 6 C 26.75 - und vom 9. Juni 1982 - BVerwG 6 C 119.81 - ).
  • BVerwG, 02.07.2020 - 2 WRB 1.20

    Beschwerdeform; Beschwerdefrist; Beweiswürdigung; Rechtsbeschwerdebegründung;

    Dies entspricht im Übrigen der verwaltungsprozessualen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, nach der die formgerechte Erhebung des Widerspruchs gemäß § 70 Abs. 1 VwGO auch im Gerichtsverfahren voll zu überprüfen ist (BVerwG, Urteile vom 9. Juni 1982 - 6 C 119.81 - Buchholz 448.0 § 33 WPflG Nr. 28 S. 2 und vom 20. Juni 1988 - 6 C 24.87 - Buchholz 448.6 § 18 KDVG Nr. 2 S. 3).
  • VG Cottbus, 08.10.2018 - 3 K 1546/16

    Abrechnungsfähige Kosten eines Feuerwehreinsatzes

    Letzteres erfordert in aller Regel die eigenhändige Unterschrift (vgl. BVerwG, Beschluss vom 26. Juni 1980 - BVerwG 7 B 160.79 -, Buchholz 310 § 81 VwGO Nr. 8, juris Rn. 3; Urteil vom 9. Juni 1982 - BVerwG 6 C 119.81 -, Buchholz 448.0 § 33 WPflG Nr. 28, juris Rn. 13).
  • BVerwG, 06.09.1983 - 6 C 112.81

    Nachweis einer Gewissensentscheidung gegen den Kriegsdienst mit der Waffe -

    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts setzt die Wirksamkeit des gemäß § 33 Abs. 1 WPflG schriftlich einzulegenden Widerspruchs grundsätzlich die eigenhändige Unterschrift des Widerspruchsführers voraus; nur ausnahmsweise kann auf die eigenhändige Unterschrift verzichtet werden, wenn sich aus der Widerspruchsschrift selbst oder in Verbindung mit beigefügten Anlagen oder mit dem Briefumschlag oder auch aus den besonderen, konkreten Umständen hinreichend sicher, und zwar ohne Rückfrage oder Beweiserhebung, ergibt, daß die Widerspruchsschrift vom Widerspruchsführer herrührt und mit seinem Wissen in den Rechtsverkehr gelangt ist (vgl. Urteile vom 17. Oktober 1968 - BVerwG 2 C 112.65 - [BVerwGE 30, 274], vom 20. April 1977 - BVerwG 6 C 26.75 - [Buchholz 448.0 § 33 WPflG Nr. 22] und vom 9. Juni 1982 - BVerwG 6 C 119.81 - [Buchholz 448.0 § 33 WPflG Nr. 28] sowie Beschluß vom 16. Juli 1982 - BVerwG 6 CB 46.82 - vgl. auch Beschluß des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes vom 30. April 1979 - GmS - OGB 1/78 - [BVerwGE 58, Anhang S. 359]).

    Besondere Umstände ähnlich denen, die den Senat in seinem Urteil vom 9. Juni 1982 a.a.O veranlaßt haben, auch ohne eigenhändige Namenszeichnung einen wirksamen Widerspruch anzunehmen, sind vorliegend weder dargetan noch sonst ersichtlich.

  • VG Cottbus, 16.05.2022 - 8 L 107/22

    Tierseuchenrecht

    Vielmehr unterliegt die formgerechte Erhebung des Widerspruches gemäß § 70 Abs. 1 Satz 1 VwGO der vollen Überprüfung durch das Verwaltungsgericht (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 2. Juli 2020 - 2 WRB 1/20 -, juris Rn. 21, und Urteil vom 9. Juni 1982 - 6 C 119/81 -, juris Rn. 13 Verwaltungsgericht München, Urteil vom 27. Januar 2022 - M 10 K 20.783 -, juris Rn. 17).
  • VG Minden, 17.12.2020 - 12 K 3051/18
    Ob der danach naheliegende Formmangel nachträglich geheilt wurde - vgl. zu einer solchen Heilungsmöglichkeit etwa Geis , in: Sodan/Ziekow, Verwaltungsgerichtsordnung, 5. Auflage 2018, § 70 Rn. 19 - oder ein Formmangel unbeachtlich ist, weil sich die kvw im Widerspruchsbescheid nicht darauf berufen haben - vgl. zu dieser Problematik: BVerwG, Urteile vom 9. Juni 1982 - 6 C 119.81 -, juris Rn. 13, und vom 20. Juni 1988 - 6 C 24.87 -, juris Rn. 10 - kann hier letztlich offen bleiben.
  • BVerwG, 18.05.1988 - 6 B 5.88

    Isolierte Anfechtung von Widerspruchsbescheiden in

    Dies hat das Bundesverwaltungsgericht in Fällen, in denen Zweifel bestanden, ob die vorgeschriebene Schriftform des Widerspruchs gewahrt war, in ständiger Rechtsprechung entschieden (vgl. Urteile vom 20. April 1977 - BVerwG 6 C 26.75 - und vom 9. Juni 1982 - BVerwG 6 C 119.81 - ).
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